Fassung: Januar 2016
1 Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der
Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann
deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleibt dem
Eigentümer vorbehalten.

2 Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt
und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an
Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat –
unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – Schadensersatz in Höhe der
vereinbarten Provision schulden.

3 Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat
er dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen.

4 Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch
der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu
vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in
Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.

5 Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss
unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.

6 Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und
von beiden eine Provision verlangen.

7 Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines
Vertrags (z. B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern
keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die
Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten
Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst
nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.

Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw.
vermittelte Objekt fällig.